Bei Beratung durch einen Mieterschutzverein ist dessen Verschulden dem Mieter zuzurechnen.

In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Beklagten im Mietvertragsverhältnis zu der Klägerin die Nebenkostenvorauszahlungen auf Anraten des Mieterschutzvereins zurückbehalten. Grund für das Zurückbehalten der Nebenkostenvorauszahlungen durch die Beklagten war, dass die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderung keine Rechnungsbelege zu den Nebenkostenabrechnungen der vergangenen Jahre übersandt hatte. Aufgrund der Nichtzahlung der Nebenkostenvorauszahlung summierte sich ein Zahlungsrückstand, der zwei Monatsmieten entsprach. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis und verlangte die Räumung von den Beklagten. Diese haben gegen den Räumungsanspruch eingewandt, dass die Nebenkostenvorauszahlungen lediglich auf Empfehlung des Mieterschutzvereines zurückbehalten worden seien.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Räumungsanspruch der Klägerin gegeben ist und die Beklagten die Wohnung herauszugeben haben.

Von Interesse ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass auch der Umstand, dass die Beklagten auf Empfehlung des Mieterschutzvereins handelten, zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage führt. Denn insoweit müssen sich die Beklagten das Verschulden, nämlich den fehlerhaften Rechtsrat des Mieterschutzvereins, zurechnen lassen. Ein Schuldner, so wie in dem vorliegenden Fall die Beklagten als Schuldner der Nebenkostenvorauszahlungen, hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, erforderlichenfalls Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten. Diesem Sorgfältigkeitsmaßstab sind die Beklagten durch die Einholung des Rechtsrates bei dem Mieterschutzverein nachgekommen. Denn zu den Kompetenzen des Mieterschutzvereins gehört u. a. naturgemäß die Beratung in Mietrechtsangelegenheiten. Die Beklagten haben jedoch über ihr eigenes Verschulden hinaus auch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB zu vertreten. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Beratung durch einen Rechtsanwalt. Auch in diesem Fall muss sich der Mandant bzw. Mieter das Verschulden seines Rechtsberaters zurechnen lassen.

Im Falle der Falschberatung kann der Mieter bzw. können die Beklagten vorliegend versuchen, den Rechtsberater in Regress zu nehmen. Freilich vermag dies in dem vorliegenden Fall nicht die Unannehmlichkeiten der Beklagten, die mit der Räumung der Wohnung verbunden waren, auszugleichen.

BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006