Gehen von einer Mietwohnung durch den Mieter verursachte Geruchsbelästigungen aus und stören diese den Hausfrieden in erheblicher Weise, rechtfertigt dies eine Kündigung des Mieterhältnisses.

Auf besonderes Interesse in der Berichterstattung stieß vor kurzem eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2015 (Az.: VIII ZR 186/14), in der es um die Kündigung eines Mieters aufgrund von Zigarettengerüchen aus seiner Wohnung ging.

In einem ähnlich gelagerten Fall entschied das Amtsgericht Bonn bereits am 2. Oktober 2014 (Az.: 201 C 334/13), dass schwere Geruchsbelästigungen aus der Wohnung eines Mieters die zumindest fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Im konkreten Fall roch es aus der Wohnung des betroffenen Mieters nach Reinigungsmitteln und Pferdesalbe. ieser Geruch war sowohl im Treppenhaus, als auch in den darüber liegenden Wohnungen intensiv wahrnehmbar, was zwei Mietparteien bereits zum Auszug veranlasste. Da der Mieter die Geruchsbeeinträchtigung auch nach mehrmaliger Mahnung nicht einstellte, kündigte seine Vermieterin das bestehende Mietverhältnis.

Nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn erfolgte zumindest die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zu Recht, da der Mieter durch die aus seiner Wohnung entweichenden Gerüche den Hausfrieden in erheblicher Weise gestört und somit seine vertraglichen Pflichten gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1  BGB schuldhaft in nicht unerheblicher Weise verletzt hat. Der Bundesgerichtshof sah sich hier außer Stande, eine abschließende Entscheidung zu treffen und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück an das Landgericht Düsseldorf.

Recht Aktuell von Jotzo Jung & Partner

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JJP-Tipp: Die Nutzung einer Wohnung ist praktisch immer mit Geruchs- und Geräuschimmissionen verbunden. Erst wenn diese nach Art, Intensität, Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens das Maß des vertragsgemäßen Gebrauchs übersteigen und den Hausfrieden in erheblicher Weise beeinträchtigen, können sie eine zumindest ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen. Eine Kündigung sollte jedoch stets erst nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles und Abmahnung des Mieters erfolgen.