Wer würde sich nicht freuen, wenn sein Haus als Architekturbeispiel in einer Tageszeitung vorgestellt wird? Ein Eigentümer, dessen Haus in einer Berliner Tageszeitung unter der Überschrift „So schrecklich schön sind Deutschlands Bausünden“ vorgestellt wurde – mit Bild, natürlich. Die Frage des Hauseigentümers: Darf die Zeitung einfach ein Foto machen und es dann kommerziell in einer Zeitung veröffentlichen? Tatsächlich hat diese Frage in der Vergangenheit bereits Gerichte beschäftigt hat. Die Antwort gibt es heute in unserem JJP-Tipp.

Wann darf man also ein Gebäude ohne Erlaubnis fotografieren oder das Bild sogar kommerziell verwerten? Einen Hinweis könnte § 59 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geben, der lautet:

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat allerdings schon früh mit Urteil vom 09.03.1989 entschieden (I ZR 54/87), dass es auf das Urheberrecht gar nicht ankommt. Vielmehr kommt es – so der BGH – darauf an, ob in die Eigentumsrechte des Grundstückseigentümers eingegriffen wird. Und eine solche Beeinträchtigung komme bei Fassadenfotografien von öffentlichem Straßenland aus nur selten vor. Die kommerziell verwertete Fassadenfotografie sei jedenfalls immer dann unproblematisch, wenn die Fotografie

  • aus einem normalen Blickwinkel (ohne Hochstativ o.ä.) und
  • vom öffentlichen Straßenland heraus erfolgt.

Der BGH stellte sogar fest, dass mit der Fotografie in solchen Fällen überhaupt kein Eingriff in die Eigentümerrechte verbunden sei:

„Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.

Eine andere Auffassung würde auf die Anerkennung eines Ausschließlichkeitsrechts an dem in der Sache verkörperten immateriellen Gut hinauslaufen und damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen dem Eigentum an einer körperlichen Sache und dem Urheberrecht als Immaterialgüterrecht verkennen. Beide haben eine unterschiedliche Schutzrichtung und einen verschiedenen Inhalt.

Dem Eigentümer verbleibt kraft der Sachherrschaft, die ihm das Eigentum verleiht, die Möglichkeit, andere vom Zugang zu der Sache bzw. vom Anblick auf die Sache (bei einem Gebäude zum Beispiel durch eine Grundstückbepflanzung) auszuschließen und ihnen damit auch die Nachbildungsmöglichkeit abzuschneiden oder doch weitgehend zu erschweren (vgl. BGHZ 44, 289, 295 – Apfel-Madonna).

Stellt danach bereits das Fotografieren keine zur Abwehr berechtigende Einwirkung auf das Hauseigentum dar, so kann auch die gewerbliche Verwertung solcher Fotografien, auf die sich der Unterlassungsantrag des Klägers bezieht, jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an der Herstellung der Fotografie das begehrte Verbot rechtfertigen. Die gewerbliche Verwertung von Abbildungen der eigenen Sache ist vorliegend aber auch nicht als selbständiges Ausschließlichkeitsrecht dem Eigentum zuzuordnen. Sie berührt weder die rechtliche noch die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers (im Ergebnis ebenso Schmieder, NJW 1975, 1164; Löhr Anm. zu BGH WRP 1975, 522, 525; Kübler aaO. S. 60 f.; Medicus in MünchKomm aaO. § 1004 Rdnr. 27; einschränkend Pfister, JZ 1976, 156, 158; Gerauer, GRUR 1988, 672, 673). Ebenso wie die Abbildung dem Vervielfältigungsrecht, ist die gewerbliche Verwertung jedenfalls in Fällen der vorl. Art ausschließlich dem Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) des Urhebers zuzurechnen. Die Parallelwertung zur urheberrechtlichen Regelung des § 59 UrhG zeigt überdies auch hier, daß die gewerbliche Nutzung der in Rede stehenden Abbildungen nicht dem Verbietungsrecht des Eigentümers zu unterstellen ist. (MDR 1989, 966-967).“

Was aber gilt, wenn der Fotograf die Aufnahmen nicht von der Straße aus anfertigt, sondern vom Grundstück aus, nachdem der Eigentümer ihm zu einem bestimmten (natürlich anderen) Zweck das Betreten des Grundstücks gestattet hatte? Den Sonderfall einer solchen partiellen Gestattung bei nichtöffentlichen Grundstücken behandelte der BGH in seinem Urteil vom 17. Dezember 2010 (V ZR 45/10) wie folgt:

 „Das Fotografieren eines fremden Grundstücks, insbesondere eines darauf errichteten Gebäudes, lässt zwar dessen Sachsubstanz unberührt. Es hat keine Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst, hindert den Eigentümer nicht daran, mit dem Grundstück weiterhin nach Belieben zu verfahren und stört ihn grundsätzlich auch nicht in seinem Besitz.

Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes oder eines Gartens und die Verwertung solcher Fotografien allerdings nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. An ihr fehlt es vielmehr, wenn ein Gebäude oder eine Gartenanlage von einer anderen Stelle aus als dem Grundstück, auf dem sie sich bleibend befinden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – I ZR 102/99, BGHZ 150, 6, 9 f. für den verhüllten Reichstag), fotografiert werden und solche Fotografien verwertet werden (BGH, Urteile vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 und vom 5. Juni 2003 – I ZR 192/00, NJW 2004, 594, 595; ebenso OLG Düsseldorf, AfP 1991, 424, 425; OLG Köln, NJW 2004, 619 f.; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; LG Waldshut-Tiengen, ZMR 2000, 522, 524). Das hat der Bundesgerichtshof aus einer Parallelwertung zu § 59 UrhG abgeleitet. Die urheberrechtliche Freistellung soll nicht eigentumsrechtlich unterlaufen werden können.

Dieser Gesichtspunkt greift aber nicht, wenn das Gebäude oder der Garten – wie hier – nicht von allgemein zugänglichen Stellen, sondern von dem Grundstück aus, auf dem sie sich befinden, fotografiert werden (sollen). Dann hängt die Möglichkeit, das Gebäude oder den Garten zu fotografieren, entscheidend davon ab, ob der Grundstückseigentümer den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Die Entscheidung darüber steht, von noch zu erörternden Grenzen abgesehen, nach § 903 BGB im Belieben des Grundstückseigentümers. Er ist nicht gezwungen, den Zugang zu seinem Grundstück nur vollständig zu gestatten oder vollständig zu versagen. Er kann ihn auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten. Diese Befugnis des Grundstückseigentümers erkennt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an (Urteile vom 13. Oktober 1965 – Ib ZR 111/63, BGHZ 44, 288, 295, vom 20. September 1974 – I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779, vom 9. März 1989 – I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252 unter I. 2 b aE und vom 8. November 2005 – KZR 37/03, BGHZ 165, 62, 70 für Tonübertragung aus einem Fußballstadion). Diese Rechtsprechung hat Zustimmung (OLG Köln, NJW 2004, 619, 620; LG Freiburg, NJW-RR 1986, 400, 401; Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 1004 Rn. 13; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 144; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 71; Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum Internationalen Privatrecht, fortan Bildzitate, S. 214 ff.; vgl. auch schon KG, OLGE 20, 402, 403), aber auch Kritik erfahren (Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 62; Staudinger/Gursky, BGB, [2006], § 1004 Rn. 80; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 59 Rn. 14, S. 938; Kübler in Festschrift Baur [1981] S. 51, 61 f.; Lehment in Festschrift Raue [2006] S. 515, 520 f.; Löhr, WRP 1975, 523, 524; Schmieder, NJW 1975, 1164; i.E. wohl auch MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., § 1004 Rn. 32; differenzierend Beater, JZ 1998, 1101, 1106).“

jjp-aktuellDer JJP-Tipp: Das Fotografieren Ihres Hauses von der Straße aus können Sie in der Regel nicht unterbinden, es sei denn, es werden besondere Stative benutzt, individuelle Personen fotografiert oder durch die Fotos in Ihren schutzwürdigen privaten Bereich eingegriffen. Anders sieht es aber aus, wenn Fotografen auf Ihr Grundstück kommen. Das können Sie einfach verbieten. Eine andere Variante ist es, dass Sie sich bereits vor Anfertigung der Aufnahmen möglichst schriftlich (mit Unterschrift des Fotografen) bestätigen lassen, dass Sie sich die Freigabe und Verwertung aller oder bestimmter Bilder vorbehalten. Damit können Sie später unerwünschten Fotos in Architekturführern, Tageszeitungen oder dem Internet zuverlässig vorbeugen.