Bisher stand der Bauherr bei Bauverträgen „ohne Rechnung“ bei Mängeln oft schlecht da, wenn sich der Bauunternehmer auf die Nichtigkeit des Vertrages wegen der Schwarzgeldabrede berief. Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zu Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers bei „schwarzen“ Bauverträgen nun angepasst.

Nach Auffassung des BGH handelt ein Bauunternehmer, der sich bei einem Mängelbeseitigungsverlangen des Bauherrn im Zuge eines „schwarzen“ Bauvertrages auf eine Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages beruft, regelmäßig treuwidrig. Die „Ohne-Rechnung“-Abrede führe zwar zu einer Nichtigkeit eines Bauvertragsteils wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, nicht jedoch zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages (BGH, Urteil vom 24.04.2008, VII ZR 42/07).

Damit können auch Bauherrn, die einen Bauwerkvertrag „ohne Rechnung“ abgeschlossen haben, ihre Mängelrechte gegebenfalls noch in Gänze geltend machen. Um Nachteile zu vermeiden, sollte daher anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Björn Matthias Jotzo
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht