Berlin ist geprägt von Baustellen, besonders im Innenstadtbereich. So hat dies auch Niederschlag in den gerichtlichen Entscheidungen gefunden.

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (BGH 19.12.12, VIII ZR 1527/12) die Einstufung des ortsüblichen Verkehrslärmes in der Innenstadt als Mangel verneint.

Zur Bewertung, ob ein Mangel vorliegt, ist stets zu prüfen, ob zwischen Vermieter und Mieter eine ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt. Letztere ist anzunehmen, wenn für den Vermieter erkennbar ist, dass der Mieter einen Umstand als maßgebliches Kriterium für den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung betrachtet und er selbst diesem zustimmt.

Allein die für den Mieter vorteilhafte Vorstellung, es handele sich bei der Umgebung der Wohnung um eine „ruhige Lage“, führt nicht zu einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung. Daran ändert auch die rein positive Kenntnis des Vermieters nichts.

In einem solchen Fall ist der zum Gebrauch geeignete Zustand nach der Verkehrsanschauung und dem Grundsatz von Treu und Glauben zu ermitteln. Eine vorübergehend erhöhte Verkehrslärmbelastung, die von umliegenden Straßenarbeiten verursacht wird, stellt insoweit keinen Mangel dar, wenn sie sich innerhalb der üblichen Grenzen für Innenstadtlagen hält. Hierbei gibt die im Berliner Mietspiegel aufgestellte Grenze der Verkehrslärmbelastung Aufschluss.

Festzuhalten bleibt daher, dass im Innenstadtbereich (Berlins) jederzeit mit Straßenbauarbeiten größeren Umfangs und längerer Dauer zu rechnen sein muss, ohne dass dies einen Mangel und damit eine Minderungsmöglichkeit darstellt.