Der BGH hat in einem aktuellen Urteil (BGH 12.12.12, VIII ZR 181/12) erneut bestätigt, dass es dem Vermieter bei öffentlich gefördertem Wohnraum erlaubt ist, einseitig eine Erhöhung der Kostenmiete vorzunehmen, wenn die Pflicht zu Übernahme von Schönheitsreparaturen im Mietvertrag in unwirksamer Weise auf den Mieter abgewälzt worden ist.

§ 28 II. BV regelt, welche Instandhaltungskosten der Vermieter bei preisgebundenem Wohnraum im Rahmen der Kostenmiete, die nicht höher sein darf als zur Deckung der laufenden Aufwendungen erforderlich ist, angesetzt werden dürfen. Die Kosten für Schönheitsreparaturen sind gemäß § 28 Abs. 4 II. BV höchstens mit 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr anzusetzen, wenn der Vermieter zur Tragung der Schönheitsreparaturkosten verpflichtet ist. Ist der Vermieter nun selbst durch die unwirksame Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für diese verantwortlich und erhält der Vermieter daher einen geringeren Betrag als die Kostenmiete, dann kann er einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV verlangen ohne eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen zu müssen.

Auch eine durch den Mieter  – im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel – vorgenommene Anfangsrenovierung, steht dem nicht entgegen. Denn der Zuschlag dient nicht der Abgeltung der Kosten einer solchen, sondern dazu die im Laufe der Mietzeit anfallenden Kosten der Schönheitsreparaturen zeitanteilig zu verteilen. Vorausgesetzt wird hierbei, dass keine unwirksame Klausel zur Vornahme der Anfangsrenovierung im Mietvertrag enthalten ist.

Diese Entscheidung kann jedoch nicht auf den preisfreien Wohnraum übertragen werden. Hier berechtigt eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel den Vermieter nicht, die Miete aus diesem Grund zu erhöhen.

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