Wie kann der Verkäufer die Haftung für Mietkautionen ausschließen?

Der Veräußerer eines vermieteten Grundstücks haftet auch nach dem Verkauf seinen ehemaligen Mietern für die Rückzahlung der Kaution, wenn die Mieter ihre Kaution vom Käufer (und neuem Vermieter) nicht zurückerlangen können, vgl. § 566 a S. 2 BGB. Das gilt völlig unabhängig davon, ob der Käufer die Sicherheit seinerzeit im Zuge des Eigentumswechsels vom alten Vermieter erhalten bzw. eine Pflicht zur Rückgewähr übernommen hat.