Mit Urteil vom 02. Juli 2013 – 63 S 493/12 hat das Landgericht Berlin im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum generellen Hundehaltungsverbot (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12) erneut eine mietvertragliche Tierhaltungsklausel für unwirksam erklärt.

Die Klausel lautete:

„Tiere, insbesondere Hunde, Katzen, Hühner, usw. auch in Pension gegebene Tiere, dürfen nur nach erteilter vorheriger Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Eine etwaige Erlaubnis kann jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen werden. Die Haltung von Kleintieren ist erlaubnisfrei.“

Das Landgericht begründete die Unwirksamkeit der vorliegenden Tierhaltungsklausel damit, dass diese den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige, weil aus ihr nicht hervorgehe, von welchen überprüfbaren Beurteilungsvoraussetzungen diese abhänge.

In dem zu entscheidenden Fall, bei dem es um die Haltung mehrerer Hunde ging, fehlte es damit an einer wirksamen vertraglichen Regelung. Das Gericht musste daher über die Frage, ob die Haltung der Haustiere noch vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst sei, unter Berücksichtigung der konkreten Belange der Mietvertragsparteien umfassend abwägen. Da der Vermieter keine ausgehenden Störungen von denen in der streitgegenständlichen Wohnung gehaltenen Hunden vorgetragen hatte, fiel die Abwägung zu Gunsten des Mieters aus und die Räumungsklage des Vermieters wurde abgewiesen.

JJP – Tipp: Achten Sie bei der Verwendung einer formularvertraglichen Tierhaltungsklausel darauf, dass die Gründe für die Erteilung einer Tierhaltungserlaubnis klar, verständlich und umfassend geregelt sind. Bei der Unwirksamkeit der Tierhaltungsklausel ist ein konkreter Vortrag zu den von dem Haustier ausgehenden Störungen und dessen Auswirkungen unerlässlich.