Stellt sich die im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturklausel als unwirksam dar, so hat der Mieter einen Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Durchführung von eben dieser Schönheitsreparaturen. Im Grundsatz ist es selbstverständlich, dass der Vermieter fachgerecht zu renovieren hat. Streitpunkt ist dahingehend oft die richtige Farbwahl des Anstrichs. Der Vermieter darf sich auf dezente Anstriche und/oder Tapeten beschränken, mithin auf eine Dekoration, wie sie umgekehrt vom Mieter bei wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen erwartet wird, wenn er zum Mietende renoviert (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, § 538 Rn. 204). Farbwünsche, die sich in dem vorgeschriebenen Rahmen halten, hat der Vermieter dabei zu berücksichtigen.

Schon letztes Jahr berichteten wir über das Urteil des Amtsgerichts Mitte (Urt. v. 08.08.2013 – 121 C 135/13; GE 2013, 1285), in dem das Gericht entschied, dass ein Anstrich der Wände in der Farbe Iris 16 (hellblau) keine angemessene  Farbwahl darstellt, wenn die Wohnung in weißem Zustand übergeben wurde.

Dieses Urteil wurde nun durch das Landgericht Berlin im Wege eines sogenannten Hinweisbeschlusses bestätigt. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Es begründete seine Entscheidung damit, dass der Mieter den Anstrich in der Farbe „Iris 16 (hellblau) ablehnen durfte . Nach dem Gericht darf der Vermieter seinerseits Schönheitsreparaturen nur in neutralen Farben ausüben darf. IN diesem Fall war die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Wohnung in weißem Anstrich übergeben wurde und damit sich der vertragsgemäße Zustand auf den Anstrich „weiß“ konkretisiert   hatte. In anderen Fällen bleibt es  dem Vermieter überlassen, einen Anstrich in gedeckten Farben in Auftrag zu geben.

JJP-Tipp: Es bleibt dabei: Sollten Sie sich in der Pflicht befinden, Schönheitsreparaturen bei Ihren Mietern durchführen zu müssen, so dürfte der von uns empfohlene Farbton lindgrün (aufgehelltes RAL 6019) als gedeckter Farbton zulässig sein. Allenfalls bei einer, wenn auch nur konkludenten, Vereinbarung über den Wandanstrich, sollten die Wände wieder in den Farben gestrichen werden, in welchen die Wohnung überlassen wurde.