Ein Urteil gegen einen Architekten wegen einer fehlerhaften Ausführungsplanung schließt weitere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bei der Entwurfsplanung oder Objektüberwachung nicht notwendig aus, wenn der Kläger im ersten Prozess seinen Sachvortrag auf den Mangel in der Ausführungsplanung beschränkt hatte.

Kommt es zu einem Schadensersatzprozess gegen einen Architekten, wird dessen Architektenwerk regelmäßig voll auf dessen Mangelhaftigkeit geprüft. Nach einem rehtskräftigen Urteil kann sich der Architekt damit in der Regel darauf verlassen, dass eine weitere Inanspruchnahme unterbleiben wird. Anders ist es aber nach der aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.01.2008, VII ZR 46/07), wenn der Auftraggeber im ersten Prozess durch einen beschränkten Sachvortrag das Überprüfungsspektrum des Gerichts beschränkt. In diesem Fall kann derselbe Auftraggeber auch nach rechtskräftiger Entscheidung im ersten Prozess erneut Schadensersatzklage gegenüber dem Architekten wegen weiterer Sachverhalte erheben. In diesen Fällen steht die materielle Rechtskraft des Vorurteils dem neuen Prozess nicht entgegen.

Erfolgt demnach eine weitere Inanspruchnahme eines Architekten nach einem bereits abgeschlossenen Schadensersatzprozess, sollte zunächst anwaltlich die Rechtskraftwirkung der vorangegangenen Entscheidung geprüft werden. Daneben ist in so gelagerten Fällen regelmäßig die Frage der Verjährung prüfungsbedürftig.

Björn Matthias Jotzo
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht