Theorie ist gut. 

Tipps aus der Praxis sind besser.

Wie kann der Verkäufer die Haftung für Mietkautionen ausschließen?

Der Veräußerer eines vermieteten Grundstücks haftet auch nach dem Verkauf seinen ehemaligen Mietern für die Rückzahlung der Kaution, wenn die Mieter ihre Kaution vom Käufer (und neuem Vermieter) nicht zurückerlangen können, vgl. § 566 a S. 2 BGB. Das gilt völlig unabhängig davon, ob der Käufer die Sicherheit seinerzeit im Zuge des Eigentumswechsels vom alten Vermieter erhalten bzw. eine Pflicht zur Rückgewähr übernommen hat.

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Auch Mieter können Betriebskostenvorauszahlungen anpassen!

Augen auf bei der Betriebskostenabrechnung! Wohl jeder Vermieter weiß, dass er nach einer Betriebskostenabrechnung die Vorauszahlungen anpassen kann, wenn die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten nicht decken oder zu hoch angesetzt sind. Weniger bekannt ist, dass auch der Mieter ein solches Recht haben kann.

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