Bei der Neuvermietung einer Berliner Wohnung gehört die Kaution zur wirtschaftlichen Absicherung. Entscheidend ist jedoch, was wirksam vereinbart, tatsächlich geleistet und getrennt angelegt wird. Eine hohe Zahl im Vertrag ersetzt keine verfügbare Sicherheit.
Rechtlicher Rahmen
Eine Kaution ist nicht schon kraft Gesetzes geschuldet. Ihre Grundlage ist die Sicherungsabrede. Bei Wohnraum begrenzt § 551 BGB die vereinbarte Sicherheit grundsätzlich auf drei Monatsmieten ohne ausgewiesene Betriebskosten. Bei einer Geldkaution darf der Mieter in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste Rate wird bei Mietbeginn fällig.
Der Vermieter muss eine Geldkaution getrennt von seinem Vermögen anlegen. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Eine formularmäßige Verpflichtung, die gesamte Geldkaution vor der Schlüsselübergabe zu zahlen, kann das gesetzliche Ratenrecht nicht beseitigen.
Unsere Einordnung
Für Eigentümer liegt der Gestaltungsspielraum in einer klaren Sicherungsabrede und ihrer konsequenten Durchführung. Verwechslungen zwischen Kaution, Bürgschaft und zusätzlichen Sicherheiten können dagegen die vereinbarte Absicherung infrage stellen. Auch beim Wechsel der Verwaltung muss nachvollziehbar bleiben, welcher Betrag für welches Mietverhältnis gehalten wird.
Unsere Empfehlung
Wir prüfen die Kautionsklauseln Ihrer Wohnraummietverträge und stimmen Sicherungsform, Zahlungsablauf und Dokumentation aufeinander ab. Bei einem Ankauf gleichen wir Mietverträge, Kautionsnachweise und die kaufvertragliche Übertragung der Sicherheiten ab.
Fehlen vereinbarte Raten, berechnen wir den Rückstand und setzen die geschuldete Sicherheit durch. Ob zusätzlich eine Kündigung in Betracht kommt, beurteilen wir anhand der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen und des konkreten Zahlungsverlaufs.
