Zum Jahresende sollten offene Ansprüche aus Vermietung, Verwaltung und Immobiliengeschäften gezielt geprüft werden. Die pauschale Annahme, jede ältere Forderung verjähre am 31. Dezember, ist ebenso problematisch wie das Vertrauen auf eine letzte Mahnung.

Rechtlicher Rahmen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Ihr Beginn richtet sich im Regelfall nach § 199 BGB: Maßgeblich sind das Entstehen des Anspruchs und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den entscheidenden Umständen und der Person des Schuldners. Daneben gelten zahlreiche besondere Fristen.

Klage, Mahnbescheid und weitere gesetzlich bestimmte Rechtsverfolgungsmaßnahmen können die Verjährung hemmen. Eine einfache Zahlungsaufforderung bewirkt das nicht. Verhandlungen können nach § 203 BGB eine Hemmung auslösen; ob solche Verhandlungen vorliegen und wann sie enden, muss anhand der konkreten Korrespondenz beurteilt werden.

Unsere Einordnung

Für Eigentümer empfiehlt sich eine Prüfung nach Forderungsart und Schuldner. Mietrückstände, Schäden nach Rückgabe und Baumängel folgen nicht durchweg demselben Zeitplan. Auch eine noch nicht abschließend bezifferte Forderung kann rechtzeitigen Handlungsbedarf auslösen. Beim gerichtlichen Vorgehen müssen der Anspruch hinreichend bestimmt und die Zustellung berücksichtigt werden.

Unsere Empfehlung

Wir erstellen aus Ihren Verträgen, Abrechnungen und bisherigen Schreiben eine Fristen- und Forderungsübersicht. Dabei prüfen wir Entstehung, Fälligkeit, Kenntnis, mögliche Hemmung und Anerkenntnisse jeweils gesondert.

Anschließend setzen wir die geeignete Maßnahme um: eine konkret ausgehandelte Verjährungsvereinbarung oder, soweit erforderlich, gerichtliche Rechtsverfolgung. Das Verfahren wählen wir nach dem Anspruch und dem verfügbaren Beweisstoff, damit nicht nur ein Schreiben versandt, sondern die Forderung wirksam gesichert wird.

Quellen und Rechtsgrundlagen