Ausbleibendes Hausgeld belastet die übrigen Eigentümer und kann notwendige Arbeiten verzögern. Zum Jahresende sollte die Gemeinschaft ihre offenen Beiträge deshalb nicht nur buchhalterisch fortschreiben, sondern auf einer belastbaren Beschluss- und Forderungsgrundlage verfolgen.
Rechtlicher Rahmen
Zahlungspflichten aus Vorschüssen und Nachschüssen beruhen auf den jeweiligen Beschlüssen nach § 28 WEG. Die Gemeinschaft kann auch über Fälligkeit und Erfüllungsweise entscheiden. Für eine Forderung müssen Beschluss, Einzelbelastung und Zahlungseingänge nachvollziehbar zusammengeführt werden.
Ob ein Eigentümer mit der Zahlung in Verzug ist, richtet sich nach Fälligkeit und den Voraussetzungen des § 286 BGB. Bei kalendermäßig bestimmter Leistung kann eine weitere Mahnung entbehrlich sein. Nicht jede in der Buchhaltung ausgewiesene Position ist allerdings schon eine wirksam beschlossene und fällige Forderung.
Unsere Einordnung
Vor einem Verfahren sollten laufende Vorschüsse, Nachschüsse und ältere Salden getrennt aufgestellt werden. Fehlerhafte Überträge und unklare Zahlungszuordnungen erschweren sonst die Durchsetzung. Bei einem Eigentümerwechsel kommt hinzu, dass die Person des Zahlungspflichtigen für die jeweilige Forderung gesondert zu bestimmen ist.
Ein Streit über die Verwaltung berechtigt nicht pauschal dazu, wirksam beschlossene Beiträge einzustellen. Die Beschlussanfechtung und die Erfüllung fortbestehender Zahlungspflichten sind unterschiedliche Fragen.
Unsere Empfehlung
Wir prüfen die Beschlussgrundlagen, bereinigen die Forderungsaufstellung und berechnen die durchsetzbaren Nebenforderungen. Anschließend verfolgen wir die Ansprüche im geeigneten gerichtlichen Verfahren und unterstützen bei der Vollstreckung.
Für Gemeinschaften gestalten wir klare Fälligkeits- und Zahlungsregelungen. Bei größeren Rückständen prüfen wir zusätzlich geeignete Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen, damit aus dem Zahlungsbeschluss tatsächlich verfügbare Liquidität wird.
