Wenn ein Inkassodienstleister Rückzahlung überhöhter Miete verlangt, liegt eine formelle Verteidigung oft nahe. Ein Berliner Verfahren zeigt aber, warum Vermieter sich nicht allein auf Fehler bei der Online-Beauftragung verlassen sollten. Der BGH hat sich damit im Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2026 – VIII ZR 150/22 – befasst.

Der Inhalt

Ein Mieter hatte einen registrierten Rechtsdienstleister über einen Online-Button beauftragt. Dessen Beschriftung genügte den Anforderungen des § 312j BGB an einen zahlungspflichtigen Vertragsschluss nicht. Nach der Beurteilung des BGH waren deshalb zunächst sowohl die Beauftragung als auch die mit ihr verbundene elektronische Abtretung unwirksam.

Der Mieter hatte anschließend jedoch eine schriftliche Urkunde unterzeichnet, mit der er die Beauftragung und Abtretung erneut erklärte und bisherige Handlungen genehmigte. Darin sah der Senat ein neues Angebot, das der Dienstleister angenommen hatte. Unter den konkreten Umständen konnte die Anspruchsverfolgung deshalb auf dieser neuen Vereinbarung beruhen.

Der Beschluss kündigt eine einstimmige Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO an. Er ist ein Hinweisbeschluss, keine in diesem Dokument bereits ausgesprochene endgültige Zurückweisung. Gegenstand waren Ansprüche nach der für den damaligen Mietbeginn maßgeblichen älteren Gesetzesfassung.

Unsere Einordnung

Die praktische Botschaft lautet: Ein wirksamer Einwand gegen die erste Online-Beauftragung beantwortet noch nicht die Frage, wer später Anspruchsinhaber geworden ist. Schriftliche Erklärungen und ihre zeitliche Abfolge müssen in die Prüfung einbezogen werden. Die Entscheidung rechtfertigt dabei keine allgemeine Annahme, jeder fehlerhafte Online-Vertrag lasse sich rückwirkend heilen. Maßgeblich war die konkrete neue Beauftragung samt erneuter Abtretung.

Aus Vermietersicht sollten formelle Einwände und die materielle Mietprüfung parallel laufen. Ist die Miete tatsächlich zu hoch, beseitigt ein Fehler im Verhältnis zwischen Mieter und Dienstleister den zugrunde liegenden Anspruch des Mieters nicht. Wer ausschließlich auf die fehlende Berechtigung des Dienstleisters setzt, riskiert deshalb eine unvollständige Verteidigung.

Auch die Rüge, die erteilten Auskünfte und der geltend gemachte Zeitraum verdienen eine eigene Prüfung. Die im Verfahren angewandten historischen Rückforderungsregeln dürfen nicht ungeprüft auf heutige Mietverhältnisse übertragen werden.

Unsere Empfehlung

Lassen Sie eine Inkassoforderung frühzeitig prüfen und beschränken Sie die Verteidigung nicht auf den Online-Button. Wir untersuchen Rüge, Beauftragung, Abtretung und Forderungsumfang ebenso wie Vergleichsmiete, Vormiete, Modernisierungen und gesetzliche Ausnahmen. Aus diesen Bausteinen entwickeln wir eine auf den konkreten Vertrag abgestimmte Verteidigung.

Wir weisen unberechtigte Forderungen zurück, sichern die notwendigen Beweise und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht. Wo eine Verständigung wirtschaftlich sinnvoll ist, verhandeln wir über eine Lösung auf Grundlage der tatsächlich bestehenden Ansprüche.

Quellen und Stand

Anlass: BGH, Hinweisbeschluss vom 30. Juni 2026 – VIII ZR 150/22 · Quellenstand: 30. September 2026

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Die Einordnung beschreibt den genannten Sach- und Quellenstand. Für ein konkretes Vorhaben sind die Objektunterlagen und die jeweils geltenden Regelungen zu prüfen.