Berlin hat die gesetzliche Grundlage für ein zentrales Wohnungs- und Mietenkataster geschaffen. Für Eigentümer geht es zunächst darum, den eigenen Bestand vorzubereiten und die rechtlichen Grenzen der Erfassungs- und Meldepflichten prüfen zu lassen. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob die Regelungen verfassungsrechtlich Bestand haben.
Der Inhalt
Das Gesetz zur Errichtung eines Wohnungs- und Mietenkatasters (WMKG Be) ist Bestandteil des am 29. Juli 2026 verkündeten Gesetzes. Erfasst werden grundsätzlich Berliner Mieteinheiten zum dauerhaften Wohnen. Eintragungspflichtig ist der jeweilige Vermieter; auch Untervermieter sind für ihre Untermietverhältnisse erfasst. Eine beauftragte Verwaltung kann die Eintragung vornehmen, die Verantwortung bleibt jedoch beim Verpflichteten.
Der Datenkatalog umfasst unter anderem Adresse, Wohnfläche, Raumstruktur und Ausstattung, Vermieterangaben, Haushaltsgröße, Angaben zum Wohnberechtigungsschein, Vertragsbeginn und -dauer, Nettokaltmiete und Zusammensetzung der Warmmiete sowie Modernisierungsumlagen und anteilige Grundsteuer.
Die vollständige Ersteintragung ist spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme des Regelbetriebs vorgesehen; Änderungen sind nach dem Gesetz binnen eines Monats zu aktualisieren. Der Verkündungstag setzt diese zwölfmonatige Frist nicht selbst in Gang. Für Verstöße sieht das Gesetz grundsätzlich Bußgelder bis 10.000 Euro vor, bei wiederholten oder besonders gewichtigen Verstößen bis 100.000 Euro.
Unsere Einordnung
Das Kataster ist keine bloße technische Verwaltungsfrage. Seine rechtliche Tragfähigkeit ist insbesondere an der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und der Verhältnismäßigkeit der Erhebung und Weitergabe umfassender Wohnungs- und Mietdaten zu messen. Zu prüfen ist auch, wie die Auswertung zur Kontrolle bundesrechtlicher Mietpreisvorschriften einzuordnen ist und ob die vorgesehenen Verwendungszwecke und Schutzvorkehrungen die Eingriffe rechtfertigen.
Die Gesetzesbegründung stützt die Regelung auf landesrechtliche Statistik- und Verwaltungsaufgaben sowie den Vollzug bestehender Vorschriften und hält sie für verfassungsgemäß. Diese Begründung ist kritisch zu überprüfen; sie ersetzt keine gerichtliche Prüfung. Einen eigenständigen Prüfpunkt bildet das Verhältnis zwischen den Mitwirkungspflichten und dem Schutz vor Selbstbelastung, insbesondere wenn schon eine Auskunftsverweigerung weitere Ermittlungen auslösen kann.
Der sachgerechte nächste Schritt ist deshalb die Vorbereitung der eigenen Unterlagen und eine rechtliche Bewertung der Betroffenheit. Eine vorschnelle Umstellung der Verwaltung auf ein bereits als rechtlich abschließend geklärt behandeltes Meldesystem ist damit nicht verbunden. Zugleich schafft das Kataster keine neue zivilrechtliche Mietobergrenze; über privatrechtliche Rückzahlungsansprüche entscheiden weiterhin die zuständigen Gerichte.
Unsere Empfehlung
Bereiten Sie Ihren Bestand vor und lassen Sie die rechtlichen Grenzen des Katasters prüfen, bevor Sie eine aufwendige Meldeorganisation aufbauen. Sichern Sie zunächst die vorhandenen Mietverträge, Flächenunterlagen und Nachweise zur Mietbildung. Auf dieser Grundlage prüfen wir die Betroffenheit Ihres Bestands, die verfassungs- und datenschutzrechtlichen Einwände sowie mögliche Auskunftsverweigerungsrechte.
Wir bewerten mit Ihnen, welche Schritte bereits sinnvoll sind und welche von der weiteren Umsetzung oder einer gerichtlichen Klärung abhängen. Bei einer konkreten Aufforderung prüfen wir Rechtsgrundlage, Umfang und Fristen und entwickeln die passende Reaktion einschließlich eines möglichen Rechtsschutzes. Die bloße Erhebung verfassungsrechtlicher Einwände setzt geltende Pflichten allerdings nicht von selbst außer Kraft.
Quellen und Stand
Monatsausgabe August 2026 · Anlass: Gesetz vom 16. Juli, verkündet am 29. Juli, in Kraft seit 30. Juli 2026 · Quellenstand: 30. September 2026
- Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin Nr. 26/2026, insbesondere S. 728–730 (PDF)
- Änderungsantrag vom 1. Juli 2026 mit Gesetzestext und verfassungsrechtlicher Begründung (PDF)
Die Einordnung beschreibt den genannten Sach- und Quellenstand. Für ein konkretes Vorhaben sind die Objektunterlagen und die jeweils geltenden Regelungen zu prüfen.
