Ein Aufzug oder eine Rampe kann die Nutzbarkeit einer Berliner Altbauwohnung entscheidend verbessern. Der Bundesgerichtshof hat am 9. Februar 2024 die Bedeutung der gesetzlichen Privilegierung barrierefreier Maßnahmen gestärkt. Für die Umsetzung bleibt eine konkrete Beschlussgrundlage erforderlich.
Rechtlicher Rahmen
§ 20 Absatz 2 WEG gewährt einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen. In den Verfahren V ZR 244/22 und V ZR 33/23 hat der BGH die Anforderungen an solche Maßnahmen und die Grenzen einer grundlegenden Umgestaltung behandelt.
Der gesetzliche Anspruch bedeutet nicht, dass ein Eigentümer die Ausführung einseitig bestimmen und sofort bauen darf. Über die Durchführung muss die Gemeinschaft beschließen. Zu trennen sind die grundsätzliche Zulässigkeit und die konkrete Ausgestaltung. Auch die Kosten- und Nutzungsregeln des § 21 WEG sind einzubeziehen.
Unsere Einordnung
Für Eigentümer eröffnet sich damit eine belastbare Grundlage, Verbesserungen aktiv zu verfolgen. Entscheidend sind eine konkrete Planung und eine passende rechtliche Begründung. Ein pauschaler Hinweis auf den vorhandenen Gebäudeeindruck beantwortet die gesetzlichen Voraussetzungen nicht; ebenso wenig ersetzt das Etikett „barrierefrei“ die Prüfung der einzelnen Maßnahme.
Bei Berliner Bestandsgebäuden kommen Fragen des Bauordnungsrechts und gegebenenfalls des Denkmalschutzes hinzu. Eine wohnungseigentumsrechtliche Gestattung ersetzt diese Genehmigungen nicht.
Unsere Empfehlung
Wir prüfen den Anspruch und bereiten mit den Planern einen Beschlussantrag vor, der Ausführung, Kostentragung, Unterhaltung und Nutzung nachvollziehbar regelt. So lässt sich aus einer grundsätzlichen Zustimmung ein praktisch umsetzbares Vorhaben machen.
Verweigert die Gemeinschaft einen geschuldeten Beschluss, vertreten wir Sie im Beschlussersetzungsverfahren. Für Gemeinschaften prüfen wir umgekehrt, welche Ausführungsbedingungen rechtmäßig verlangt werden können und wie berechtigte Interessen der übrigen Eigentümer berücksichtigt werden.
