Bei einem Umbau im Bestand sind Kostenrahmen, Nutzungsziel und technische Anforderungen oft noch nicht vollständig geklärt. Ein Architektenvertrag sollte diese Ausgangslage ausdrücklich aufnehmen. Die bloße Nennung einzelner Leistungsphasen beantwortet nicht jede Frage zum geschuldeten Erfolg.

Rechtlicher Rahmen

Nach § 650p BGB sind die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand von Planung und Ausführung erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Diese Ziele bilden deshalb einen wesentlichen Bezugspunkt der Leistungspflichten.

Sind wesentliche Ziele noch nicht vereinbart, sieht das Gesetz zunächst die Erstellung einer Planungsgrundlage und einer Kosteneinschätzung vor. Die Zustimmung des Bestellers und mögliche weitere Rechtsfolgen sind anhand des gesetzlichen Systems und des konkreten Vertrags zu beurteilen.

Unsere Einordnung

Für Eigentümer und Planer bedeutet das: Der beabsichtigte Gebrauch, wirtschaftliche Vorgaben und wesentliche Bestandsannahmen sollten nachvollziehbar abgestimmt werden. Ändern sie sich, muss erkennbar bleiben, welche zusätzlichen Leistungen beauftragt werden und welche Folgen dies für Vergütung und Termine hat.

Ebenso wichtig ist die Abgrenzung zu Fachplanern und zur Bauausführung. Offene Schnittstellen können zu Planungs- oder Überwachungslücken führen. Bei späteren Mängeln ist dann nicht nur das technische Ergebnis, sondern auch die vertragliche Verantwortlichkeit der Beteiligten zu untersuchen.

Unsere Empfehlung

Wir gestalten und prüfen Architekten- und Ingenieurverträge und ordnen Planungsziele, Leistungsumfang und Änderungsabläufe rechtlich. Bei laufenden Projekten unterstützen wir die dokumentierte Anpassung des Vertrags an geänderte Anforderungen.

Entsteht ein Streit über Honorar oder Haftung, werten wir Vertrag, Planung und Projektkommunikation aus und entwickeln eine konkrete Anspruchs- oder Verteidigungsstrategie. Technische Feststellungen und rechtliche Verantwortlichkeit führen wir dabei zusammen.

Quellen und Rechtsgrundlagen