Für Ansprüche wegen Baumängeln ist nicht automatisch der 31. Dezember entscheidend. Wer im Dezember die offenen Vorgänge sichtet, muss die konkreten Abnahmedaten und Vertragsgrundlagen heranziehen. Sonst kann eine wichtige Frist bereits vorher abgelaufen sein oder erst später enden.

Rechtlicher Rahmen

§ 634a BGB sieht bei Bauwerken und bestimmten darauf bezogenen Planungs- oder Überwachungsleistungen grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist vor. Der gesetzliche Beginn ist in diesen Fällen die Abnahme. Für andere Leistungen, besondere Sachverhalte und wirksame Vertragsregelungen können abweichende Maßstäbe gelten.

Eine Mängelanzeige an den Unternehmer hemmt die Verjährung nicht allein durch ihren Versand. Verhandlungen, Anerkenntnisse und gerichtliche Maßnahmen haben jeweils eigene Voraussetzungen und Wirkungen. Eine Vereinbarung über die Verjährung muss die betroffenen Ansprüche und Beteiligten hinreichend erfassen.

Unsere Einordnung

Bei mehreren Gewerken sind häufig verschiedene Fristläufe zu beachten. Auch Teilabnahmen und eine gesonderte Abnahme von Planerleistungen können relevant sein. Deshalb sollte die Prüfung nicht nur vom Datum der Gebäudefertigstellung oder der letzten Rechnung ausgehen.

Die technische Untersuchung eines Mangels und die rechtliche Sicherung können parallel erforderlich werden. Ein noch ausstehendes Privatgutachten ist kein verlässlicher Grund, mit einer notwendigen fristwahrenden Maßnahme bis zu seinem Eingang zu warten.

Unsere Empfehlung

Wir erstellen aus Verträgen, Abnahmeprotokollen und der bisherigen Mängelkorrespondenz eine anspruchsbezogene Fristenübersicht. Dabei prüfen wir auch, welche vertraglichen Regelungen wirksam einbezogen wurden und welche Sicherungen bereits bestehen.

Anschließend vereinbaren wir eine tragfähige Fristabsicherung oder leiten erforderliche gerichtliche Schritte ein. Ein selbstständiges Beweisverfahren setzen wir gezielt ein, wenn technische Klärung und die Sicherung der konkret betroffenen Ansprüche zusammengeführt werden sollen.

Quellen und Rechtsgrundlagen