Eine Entscheidung zwischen zwei Eigentümerversammlungen kann Zeit sparen. Gerade bei Vergaben oder ergänzenden Sanierungsentscheidungen bietet sich ein Umlaufverfahren an. Damit es eine wirksame Grundlage schafft, müssen Zustimmungsmaßstab und Beschlussgegenstand feststehen.
Rechtlicher Rahmen
§ 23 Absatz 3 WEG lässt einen Beschluss ohne Versammlung grundsätzlich zu, wenn alle Wohnungseigentümer in Textform zustimmen. Das Gesetz eröffnet außerdem die Möglichkeit, durch Beschluss für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügen zu lassen.
Eine allgemeine Verwaltungspraxis oder die bloße Bitte, sich an einer E-Mail-Abstimmung zu beteiligen, ersetzt diese Grundlage nicht. Der konkrete Beschlussvorschlag und das gewählte Verfahren müssen zusammenpassen. Zusätzlich sind Beschlusskompetenz und die inhaltlichen Anforderungen ordnungsmäßiger Verwaltung zu prüfen.
Unsere Einordnung
Die Mehrheitsöffnung eignet sich insbesondere, wenn in einer Versammlung ein bestimmter Gegenstand vorbereitet, aber noch eine klar umrissene Ergänzung benötigt wird. Welche Reichweite der vorbereitende Beschluss hat, ist anhand seines Wortlauts zu bestimmen. Eine unbegrenzte Ermächtigung für beliebige künftige Entscheidungen lässt sich daraus nicht ableiten.
Auch im Umlaufverfahren sollten den Eigentümern die entscheidungsrelevanten Unterlagen zur Verfügung stehen. Stimmabgabe, Frist und Bekanntgabe des Ergebnisses müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Nur so lässt sich später feststellen, welcher Beschluss tatsächlich zustande gekommen ist.
Unsere Empfehlung
Wir prüfen, ob der Gegenstand für das geplante Umlaufverfahren geeignet ist, und formulieren die erforderliche Beschlussgrundlage sowie den konkreten Abstimmungstext. Dabei beziehen wir Kosten, Vertretung und die spätere Umsetzung ein.
Bei streitigen Ergebnissen prüfen wir Zustandekommen, Inhalt und mögliche Beschlussmängel. Für Gemeinschaften verteidigen wir wirksame Entscheidungen oder bereiten eine korrigierte Beschlussfassung vor.
