Steigende Verbraucherpreise rücken Anfang 2023 Indexklauseln in den Mittelpunkt. Für Vermieter kommt es darauf an, einen wirksam vereinbarten Anpassungsmechanismus korrekt zu nutzen. Eine allgemeine Inflationsmeldung genügt für eine höhere Miete nicht.

Rechtlicher Rahmen

§ 557b BGB erlaubt eine schriftliche Vereinbarung, die die Wohnraummiete an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bindet. Eine Änderung muss in Textform geltend gemacht werden. Anzugeben sind die Indexänderung und die neue Miete oder der Erhöhungsbetrag.

Die maßgebliche Miete muss grundsätzlich mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die geänderte Miete ist ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen. Eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist während der Indexbindung ausgeschlossen.

Unsere Einordnung

Fehler entstehen häufig durch die Verwechslung von Prozenten und Indexpunkten oder durch unterschiedliche Bezugsmonate. Die prozentuale Veränderung wird aus dem Verhältnis des neuen zum bisherigen maßgeblichen Indexwert berechnet. Eine Umbasierung des Index erfordert vergleichbare Werte derselben Reihe. Sie ist kein eigenständiger Erhöhungsgrund.

Unsere Empfehlung

Wir prüfen die Klausel und den bisherigen Anpassungsverlauf, berechnen den durchsetzbaren Betrag und formulieren die Erklärung einschließlich des zutreffenden Zahlungsbeginns. Bei mehreren Mietern beziehen wir den erforderlichen Zugang an die Vertragsparteien ein.

Für einen Kauf oder eine Neuvermietung bewerten wir, ob die Indexbindung zu Ihrer Ertragsplanung passt. Dabei betrachten wir auch die zulässige Ausgangsmiete und vermeiden, dass kalkulierte Erträge auf einem unwirksamen oder falsch angewandten Vertragsmechanismus beruhen.

Quellen und Rechtsgrundlagen