Höhere Dienstleistungs- und Energiepreise wirken sich auf die Bewirtschaftung Berliner Mietshäuser aus. Für Vermieter geht es darum, vereinbarte Betriebskosten vollständig umzulegen und zugleich eine nachvollziehbare Grundlage für die ausgewählten Leistungen und Preise zu schaffen.
Rechtlicher Rahmen
§ 556 BGB setzt für die Umlage eine vertragliche Vereinbarung voraus und verlangt bei der Abrechnung die Beachtung der Wirtschaftlichkeit. Die Betriebskostenverordnung grenzt laufende Betriebskosten insbesondere von Verwaltungs- und Instandhaltungskosten ab. Eine Rechnung wird nicht allein dadurch umlagefähig, dass sie regelmäßig gestellt wird.
Bei gemischten Leistungen, etwa eines Hausmeisters, müssen nicht umlagefähige Tätigkeiten ausgesondert werden. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung verlangt eine Betrachtung der konkreten Leistung und der verfügbaren Handlungsalternativen. Sie bedeutet keine schematische Pflicht, stets das nominell billigste Angebot zu wählen.
Unsere Einordnung
Ein Preisvergleich ist erst aussagekräftig, wenn Leistungsumfang, Qualität und Objektbedingungen vergleichbar sind. Für einen Streit sollten deshalb Leistungsbeschreibungen, Vertragsänderungen und die Gründe einer Auswahl verfügbar sein. Eine pauschale Kürzung durch den Mieter ist ebenso wenig überzeugend wie der bloße Hinweis auf die bezahlte Rechnung.
Unsere Empfehlung
Wir prüfen Ihre Umlagevereinbarungen und die rechtliche Zuordnung der abgerechneten Leistungen. Bei größeren Dienstleistungsverträgen unterstützen wir die Gestaltung des Leistungsumfangs und der Abrechnung, damit Betrieb, Erhaltung und Verwaltung unterscheidbar bleiben.
Bei Einwendungen arbeiten wir die betroffenen Positionen auf und verteidigen berechtigte Nachforderungen. Zeigt die Prüfung Anpassungsbedarf, entwickeln wir konkrete Vertrags- oder Abrechnungskorrekturen für den Bestand.
