Eine undichte Abdichtung oder fehlerhafte Ausführung kann die Nutzung eines Gebäudes erheblich beeinträchtigen. Eigentümer wollen den Mangel zügig beseitigen lassen. Für die spätere Kostenerstattung ist entscheidend, dass der rechtliche Übergang von der Nacherfüllung zur Ersatzvornahme vorbereitet wird.

Rechtlicher Rahmen

Für die werkvertragliche Selbstvornahme sieht § 637 BGB grundsätzlich vor, dass dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird und diese erfolglos abläuft. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen ist eine Frist entbehrlich. Ein bloßes Misstrauen gegenüber dem Unternehmen genügt dafür nicht.

Besteht das Selbstvornahmerecht, kann der Besteller einen Vorschuss auf die erforderlichen Beseitigungskosten verlangen. Die Mängelrechte aus § 634 BGB sind grundsätzlich dem Stadium nach der Abnahme zugeordnet; vor der Abnahme sind Anspruchsgrundlage und Ausnahmen gesondert zu bestimmen.

Unsere Einordnung

Eine Mängelbeschreibung muss die beanstandeten Erscheinungen erkennbar machen. Der Eigentümer muss nicht ohne sachverständige Grundlage selbst die technische Ursache abschließend festlegen. Beweissicherung, Zugang zur Nacherfüllung und eine realistische Frist sollten zusammen geplant werden. Bei dringenden Schutzmaßnahmen ist die Abwehr weiterer Schäden von der endgültigen Sanierung zu unterscheiden.

Unsere Empfehlung

Wir prüfen Vertrag, Abnahmestand und Mängelunterlagen und formulieren das passende Nacherfüllungsverlangen. Mit technischen Sachverständigen grenzen wir die erforderliche Beseitigung und ihre Kosten ab, bevor ein Drittunternehmen endgültig beauftragt wird.

Nach fruchtlosem Fristablauf setzen wir berechtigte Vorschuss- oder Erstattungsansprüche durch. Wo der Zustand vor der Sanierung gerichtlich gesichert werden sollte, bereiten wir ein selbstständiges Beweisverfahren mit konkret gefassten Beweisfragen vor.

Quellen und Rechtsgrundlagen