Wer einen Baumangel beseitigt, verändert zugleich ein wichtiges Beweismittel. Bei Feuchtigkeit, Rissen oder verdeckten Ausführungsfehlern kann deshalb vor einer umfassenden Sanierung eine gerichtliche Beweissicherung sinnvoll sein. Sie muss auf die tatsächlich entscheidenden Fragen zugeschnitten werden.

Rechtlicher Rahmen

§ 485 ZPO ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Beweisaufnahme auch ohne bereits anhängige Hauptsacheklage. Vor einem Rechtsstreit kann ein Sachverständiger insbesondere Zustand, Ursache eines Schadens oder Mangels und den erforderlichen Beseitigungsaufwand untersuchen, wenn daran ein rechtliches Interesse besteht.

Das Verfahren klärt technische Tatsachen. Ob ein bestimmter Vertragspartner dafür rechtlich haftet und welche Zahlung geschuldet ist, wird damit nicht in jeder Hinsicht abschließend entschieden. Der Antrag muss nach § 487 ZPO Gegner, Beweistatsachen und die weiteren erforderlichen Angaben hinreichend bestimmen.

Unsere Einordnung

Für ein Berliner Sanierungsprojekt kommt es auf die Abgrenzung der Untersuchungsbereiche und die Auswahl der einzubeziehenden Beteiligten an. Allgemeine Fragen nach sämtlichen Fehlern eines Gebäudes helfen weniger als konkrete, den beanstandeten Erscheinungen zugeordnete Beweisfragen.

Erforderliche Sofortmaßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden sind parallel zu planen und zu dokumentieren. Ein Beweissicherungsverfahren ist kein Grund, vermeidbare Folgeschäden eintreten zu lassen. Auch die mögliche Hemmung der Verjährung erfordert eine genaue Zuordnung der betroffenen Ansprüche und Beteiligten.

Unsere Empfehlung

Wir entwickeln mit Ihnen und den technischen Fachleuten die Beweisfragen, bestimmen die richtigen Verfahrensbeteiligten und reichen den Antrag ein. Anschließend begleiten wir Ortstermin, Gutachten und erforderliche Ergänzungsfragen.

Aus dem Ergebnis leiten wir die konkreten Ansprüche ab und verfolgen Vorschuss, Schadensersatz oder andere geeignete Rechtsfolgen. Bereits während des Verfahrens prüfen wir, ob sich eine belastbare Sanierungs- oder Vergleichsvereinbarung erreichen lässt.

Quellen und Rechtsgrundlagen