Bei Mietrückständen einer Gewerbeeinheit können die eingebrachten Sachen eine zusätzliche Sicherheit bieten. Deren Wert hängt jedoch davon ab, wem die Gegenstände gehören, ob sie pfändbar sind und ob sie sich noch in den Räumen befinden. Eine pauschale Erklärung ersetzt diese Prüfung nicht.
Rechtlicher Rahmen
§ 562 BGB begründet für Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Unpfändbare Sachen sind ausgenommen. Gegenstände, die lediglich geleast oder von Dritten überlassen wurden, dürfen daher nicht ohne Prüfung als freie Sicherheit des Mieters behandelt werden.
§§ 562a und 562b BGB regeln insbesondere die Folgen der Entfernung und Möglichkeiten zur Sicherung. Für bestimmte Herausgabeansprüche nach einer Entfernung sieht § 562b eine kurze Monatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung vor. Der Zeitpunkt der Kenntnis muss deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.
Unsere Einordnung
Für Eigentümer ist eine frühzeitige Bestandsaufnahme wichtig: Welche Sachen wurden eingebracht, welche Eigentumsnachweise bestehen und welche Forderungen sind gesichert? Forderungsumfang, Verwertung und das Recht zum Widerspruch gegen eine Entfernung sind rechtlich verschiedene Fragen.
Eigenmächtige Maßnahmen gegen fremdes Eigentum können zusätzliche Konflikte schaffen. Bei drohender oder bereits eröffneter Insolvenz kommen besondere insolvenzrechtliche Regeln hinzu. Dann muss das Pfandrecht im konkreten Verfahren und gegenüber den zuständigen Beteiligten eingeordnet werden.
Unsere Empfehlung
Wir prüfen die gesicherten Forderungen und die verfügbaren Nachweise zu den Gegenständen und erklären ein begründetes Pfandrecht gegenüber den richtigen Beteiligten. Erforderliche Sicherungs- oder Herausgabeschritte leiten wir anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und Fristen ein.
Die Verwertung und eine mögliche insolvenzrechtliche Abwicklung bereiten wir gesondert vor. So wird aus dem bloßen Hinweis auf eine Sicherheit ein konkretes Vorgehen zur Befriedigung Ihrer berechtigten Ansprüche.
