Zur Verjährung eines Rückforderungsanspruchs bei fremdfinanziertem Erwerb einer Eigentumswohnung (Steuersparmodell).

Der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit einem Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall wurde durch einen Anlagevermittler der Kauf einer Immobilie in der Wohnung der späteren Wohnungskäufer im Rahmen eines so genannten Steuersparmodells im Jahre 1996 beworben. Noch am selben Tag erteilten die Käufer der Eigentumswohnung eine umfängliche Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Die Käufer der Eigentumswohnung ließen ebenfalls am selben Tage den notariellen Treuhandvertrag mit Vollmacht notariell beurkunden. Der Bevollmächtigte verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz.

Die Treuhänderin schloss in der Folge einen notariellen Kauf-, Gesellschafts- und Generalübernehmervertrag und vereinbarte im Namen der Käufer der Eigentumswohnung drei Darlehensverträge, zuvor einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung, mit der kreditfinanzierenden Bank, der späteren Beklagten, in einer Gesamthöhe von 248.298,00 DM. Die Eigentümer verlangten in dem zugrunde liegenden und von dem Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall die Rückzahlung der von ihnen auf die Darlehensverträge erbrachten Leistungen in Höhe von 37.948,30 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich der Rückzahlungsansprüche auf die Einrede der Verjährung.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Bereicherungsanspruch der Wohnungseigentümer gegen die Beklagte, die kreditfinanzierende Bank, bejaht. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Bank zurückgewiesen und einen Anspruch der Eigentümer aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der von den Eigentümern auf die Darlehen erbrachten Leistungen in Höhe von 37.948,30 EUR bestätigt.

Der Bereicherungsanspruch der Eigentümer ist gegeben. Zunächst ist der Treuhandvertrag unter Berücksichtigung des Umfangs und der eingeräumten Befugnisse wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Die Nichtigkeit umfasst auch die ihm beigefügte Vollmacht, aufgrund derer die Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Dies hat zur Konsequenz, dass der Treuhänder bei Abschluss der Darlehensverträge ohne Vertretungsmacht der Eigentümer handelte. Der Bundesgerichtshof verneinte ebenso eine wirksame Begründung der Darlehensverbindlichkeiten unter Heranziehung der Grundsätze der Rechtsscheinhaftung.

Schließlich hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr eindeutig festgestellt, dass auch die Verjährung dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch der Eigentümer nicht entgegensteht. Bemerkenswert ist diese Rechtsprechung im Hinblick auf die zum 1. Januar 2002 eingeführte Schuldrechtsreform. Durch die Reform wurde die hier einschlägige, zuvor gültige dreißigjährige Verjährungsfrist durch die nunmehr geltende allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren abgelöst. Für die Frage der Verjährung, und folglich im vorliegenden Fall für das Schicksal des von den Eigentümern geltend gemachten Rückzahlungsanspruches, kam es entscheidend auf die Frage des Beginns der Verjährungsfrist an. Vielfach wurde in der juristischen Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die so genannten Altansprüche zum 31. Dezember 2004 verjähren würden. Denn für die Berechnung der dreijährigen Verjährungsfrist erklärt Art. 229 § 6 IV 1 EGBGB den 1. Januar 2002 für maßgeblich, sofern der Anspruch nach dem früheren Recht einer längeren Verjährungsfrist unterlegen hätte und zum Ablauf der Dreijahresfrist nach altem Recht noch nicht verjährt wäre.

Ungeachtet des vorstehend Gesagten, nämlich der grundsätzlichen Verjährung der so genannten Altansprüche zum 31. Dezember 2004, gibt es Anlass, sich mit der Frage der Verjährung zu beschäftigen. Denn wie nunmehr durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes untermauert, richtet sich die Verjährung des im vorliegenden Rechtsstreit maßgebenden Anspruchs gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 226 § 6 EGBGB nach § 195 BGB n.F. Der Beginn der Verjährungsfrist ist auch in den Überleitungsfällen, also in den so genannten Altfällen, unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB zu berechnen. Die Verjährungsfrist beginnt mithin erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger die subjektive Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt hat oder diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Diese Voraussetzungen gelten gleichsam für den Fall, dass der Gläubiger erst nach dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen erlangt hat. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch in den so genannten Altfällen die Ansprüche nicht zwingend zum 31. Dezember 2004 verjähren, sondern der Beginn der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die subjektiven Voraussetzungen eintraten.

Nachdem selbst das Bundesministerium der Justiz nachdrücklich zur Geltendmachung von Altansprüchen vor ihrer Verjährung zum 31. Dezember 2004 angeraten hat, muss nun festgestellt werden, dass die in Frage stehenden Ansprüche keinesfalls in ihrer Gesamtheit zum 31. Dezember 2004 verjährt sind und in jedem Einzelfall eine Überprüfung der Anspruchsverjährung anzuraten ist.

BGH, Urt. v. 23. Januar 2007, Az. XI ZR 44/06