Die Sozietät Jotzo Jung & Partner vertritt seit dem Jahr 2004 zahlreiche, insgesamt etwa 150 geschädigte Kapitalanleger, u.a. auch Gesellschafter der verschiedenen Falk Fonds anwaltlich. Da zurzeit von dem nunmehrigen Insolvenzverwalter Rückforderungsansprüche gegenüber Anlagern geltend gemacht werden, wollen wir an dieser Stelle einen Zwischenstand zur Rechtslage veröffentlichen.

Der Falk-Konzern in München, war einer der größten deutschen Anbieter von geschlossenen Immobilienfonds. Das vor etwa 30 Jahren gegründete Unternehmen existierte insbesondere als Initiator von geschlossenen Immobilienfonds mit einer Spezialisierung auf Gewerbeimmobilien unter anderem in Deutschland. Von der Falk AG wurden Immobilienfonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 3 Milliarden EUR mit einer Beteiligung von mehr als 30 000 Anlegern aufgelegt.

Vertrieben wurden die Falk-Fonds vor allem vom Allgemeinen Wirtschaftsdienst (sowie dem Unternehmen S & C und weiteren Vertriebsfirmen). Die Kreditfinanzierung vornehmlich durch die BHW Bank AG.

Im Jahre 2005 wurden Insolvenzverfahren gegenüber der Falk Capital KG, der Falk Financial Marketing KG, der Falk Developement KG und der Falk Asset Management KG wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Ebenso sind die Insolvenzverfahren bezüglich der Vermögen der Falk Fonds 68, 71 und 77 eröffnet worden. Gegen Helmut Falk wurden Strafanzeigen wegen des Verdachts des Betruges und Untreue erstattet.

Anleger des Falk-Fonds 71 wurden mit einen (Muster-) Schreiben vom 22. September 2006 vom vorläufigen Insolvenzverwalter der Falk Beteiligungsgesellschaft, dem Münchner Rechtsanwalt Josef Nachmann, zur Rückzahlung aller seit dem Jahre 2000 auf ihren Fondsanteil erhaltenen Ausschüttungen aufgefordert worden. Desgleichen wurden Anleger des insolventen Falk-Fonds 68 mit einem Rückforderungsanspruch konfrontiert.

Erste Klagen des Insolvenzverwalters Nachmann wurden, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, bereits Ende November 2006 eingereicht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde schließlich auch in zahlreichen Fällen durch die zuständigen Gerichte gewährt.

Dem Rückforderungsbegehren sollte nicht ohne weiteres nachgekommen werden, da zahlreiche Aspekte gegen die Begründetheit der durch den Insolvenzverwalter Nachmann geltend gemachten Forderung sprechen.

Anleger einer Kommanditgesellschaft haften für die Gesellschaftsschulden maximal in Höhe ihrer Einlage. Haben diese ihre vertraglich vereinbarte Einlage noch nicht vollständig erbracht oder – wie im vorliegenden Fall – wieder als Ausschüttungen erhalten, dann können die Gläubiger im Insolvenzverfahren von den Gesellschaftern die volle Einlagesumme bzw. die Summe der Ausschüttungen (zurück-) fordern.

Zunächst ist jedoch fraglich, ob die Voraussetzungen der Haftung des Anlegers nach §§ 171, 172 HGB, nämlich die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches, tatsächlich vorliegen. Insoweit ist insbesondere zu überprüfen, ob die Anleger des Falk-Fonds 71 sich nicht auf den Schutz des guten Glaubens nach § 172 Abs. 5 HGB berufen können. Denn noch in der Gesellschafterversammlung im Januar 2005 wurde ein positives Bild der Fondsgesellschaft dargestellt.

Hinzukommt, dass die von dem Insolvenzverwalter Nachmann geltend gemachten Ansprüche bereits verjährt sein könnten. Die Verjährung würde dem geltend gemachten Einspruch sodann als rechtshindernde Einwendung gegenüberstehen.

Schließlich können die Anleger auch im Falle der Haftungsvoraussetzungen ggf. mit eigenen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen aus Prospekthaftung sowie Schadenersatzansprüchen gegen die Vermittler wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung aufrechnen und so der Rückzahlungspflicht entgehen.

Aus gebotenem Anlass weist die Sozietät Jotzo Jung & Partner auf das von ihr im November 2005 erstrittene rechtskräftige Urteil des Landgerichts Berlin hin. Das Landgericht Berlin hatte festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung, die den betroffenen Anlegern zur Unterzeichnung im Zeitpunkt des Beitritts zur Fondsgesellschaft vorgelegt wurden, nicht den gesetzlichen Erfordernissen des damals maßgebenden Haustürwiderrufsgesetzes genügten. Dies hatte zur Konsequenz, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hatte und ein später Widerruf noch im Jahre 2005 und auch heute noch möglich war und ist. Das Landgericht Berlin bejahte den Zahlungsanspruch der Anleger, da Rechtsfolge des Widerrufs der Beitrittserklärung die Verpflichtung zur Rückgewährung der empfangenen Leistungen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass die Ausschüttungen zwar zurückzugewähren sind, zuvor jedoch mit den regelmäßig höheren Kommanditeinlagen, dass heißt den geleisteten Zahlungen der Anleger, zu saldieren sind. Der Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters Nachmann liefe sodann ins Leere und die Klage würde abgewiesen.