Ein Mieter , der seine Wohnung nach Ende der Mietzeit mit einem extravaganten farblichen Anstrich übergibt, obwohl die Sache bei Anmietung in einer neutralen Farbe gestrichen war, kann Schadensersatz schulden. Der Schadensersatzanspruch kann auch dann zum Tragen kommen, wenn im Mietvertrag keine Vereinbarung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen getroffen wurde oder die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist.

Der Mieter ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen. Das entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 06.11.2013 (VIII ZR 416/12). Ein Wandanstrich in kräftigen Farben kann demnach zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume führen, wenn es nahezu unmöglich sei, eine Wohnung in diesem Zustand weiterzuvermieten.

In dem diesem Urteil zugrundeliegenden Fall übernahm der Mieter die Wohnung in geweißtem Zustand, gab diese aber in kräftigen Farben gestrichen (rot, gelb, blau) wieder zurück. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich dann aus einer Nebenpflichtverletzung in Verbindung mit den Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Schaden für den Vermieter besteht darin, dass er die Räume wieder in einen Zustand versetzen muss, der für ihn keine Nachteile am Markt für eine Neuvermietung bringt. Maßnahmen zur Beseitigung eines extravaganten Anstrichs stellen keine Schönheitsreparaturen dar. Schönheitsreparaturen sind nur Arbeiten, die auf eine bestimmungsgemäße Abnutzung der Wohnung zurückzuführen sind. Der Mieter ist zur Durchführung solcher Arbeiten nur dann verpflichtet, wenn dies im Mietvertrag mit einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist.

Aber Vorsicht! Wenn die Schönheitsreparaturklausel nicht im Mietvertrag enthalten oder unwirksam ist, muss der Mieter nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruhen, aufkommen. Der Mieter schuldet in einem solchen Fall nur einen Schadensersatz hinsichtlich entstandener Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzuges „neu für alt“, d.h. der Vermieter kann nicht die ganzen Kosten für eine neue Renovierung geltend machen, da der Mieter keine komplette Renovierung schuldet. Gegebenenfalls kann ein Vermieter daher nur die Mehrkosten geltend machen, die für einen weiteren (oder mehrere) deckende Anstriche zur Beseitigung der Farben erforderlich sind.

JJP-Tipp: Wenn ein Mieter eine Wohnung in ungewöhnlichen Farben getrichen zurückgibt, kann der Vermieter Schadensersatz fordern. Ersatzfähig sind aber nur Mehrkosten, die aufgrund der Beseitigung der ungewöhnlichen Farben entstehen. Ist die Schönheitsreparaturklausel nicht vorhanden oder unwirksam, sind in der Regel nur die Kosten zusätzlicher Farbschichten inklusive anteiligen Malerwerklohns erstattungsfähig. Besser ist es, eine wirksame Schönheitsreparaturklausel in die Mietverträge aufzunehmen, damit der Mieter auch die Folgen der bestimmungsgemäßen Abnutzung beseitigen muss. Auch in diesen Fällen muss die Wohnung in gedeckten Farben zurückgegeben werden.