Das „Gesetz zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung“ vom 11. Februar 2020 ist heute im Gesetz- und Verordnungsblatt Berlin vom 22.02.2020, S. 50ff., veröffentlicht worden.

Inkrafttreten in zwei Stufen

Damit wird das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), der sogenannte „Mietendeckel“, bereits morgen am 23.02.2020 in Kraft treten. Eine Ausnahme bildet die Absenkung überhöhter Mieten nach § 5 MietenWoG, die gemäß Art. 4 erst am 23.11.2020 in Kraft treten wird.


Der „Mietendeckel“. Der Link führt zur Original-Datei der Senatsverwaltung.

Das neue Gesetz tritt neben die bereits bestehende „Mietpreisbremse“ und enthält weitere Pflichten für Vermieter. Das Überschreiten bestimmter Miethöhen wird verboten, Mieter sind bereits vor neuen Mietvertragsabschlüssen über relevante Kalkulationsgrundlagen zu informieren.

Was ist zu tun?

Nach unserer Einschätzung ist das Gesetz verfassungswidrig, jedenfalls da eine Zuständigkeit des Berliner Landesgesetzgebers für das Miethöherecht nicht besteht. Daneben erfolgen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Eingriffe in bereits bestehende Rechtspositionen, so etwa Bestandsmieten oder die Abrechnung bereits abgeschlossener Modernisierungsmaßnahmen. Insoweit ist mit einer baldigen Befassung der Verfassungsgerichte des Bundes und des Landes Berlin im Wege von Eilverfahren zu rechnen. Wann jedoch abschließend entschieden werden wird, ist leider nicht absehbar.

Daher sollten sämtliche neuen Mietverträge bereits ab sofort unter Berücksichtigung der Vorschriften mit entsprechenden Ergänzungen und Belehrungen abgeschlossen werden.

Wir werden für unsere Mandanten mit Rahmenverträgen in der nächsten Woche eine kostenlose Handlungsempfehlung zum Umgang mit der neuen Gesetzeslage sowie eine Checkliste zu den neuen Belehrungspflichten verteilen.

Gerne stellen wir Ihnen Musterklauseln für die Ergänzung Ihrer Mietverträge und Muster-Belehrungen zur Verfügung, mit denen Sie Ihre Rechte als Vermieter – insbesondere für den wahrscheinlichen Fall der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes – möglichst umfassend wahren können.