Das bisher in Fragen des Wohnungseigentumsrechts geltende Einstimmigkeitsprinzip wird ab Juli 2007 an bedeutenden Punkten durch die Dreiviertelmehrheit abgelöst. Für Millionen von Wohnungseigentümern wird die Immobilienverwaltung deutlich einfacher.

Der Deutsche Bundesrat hat grundlegenden Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zugestimmt. Mit diesen Änderung wurde insbesondere den Forderungen der wohnungswirtschaftlichen Spitzenverbände gefolgt, die durch die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geschaffene Rechtsunsicherheit durch klare gesetzliche Regelungen zu beseitigen. Damit soll die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft den Erfordernissen der Praxis angepasst werden. Insbesondere sollen einzelne Eigentümer keine Möglichkeit mehr haben, notwendige und sinnvolle Maßnahmen durch ihren Einspruch zu verhindern. Von besonderer Bedeutung sind die §§ 16 Abs. 3 und 22 Absatz 2 WEG.

In § 16 Abs. 3 WEG wird nunmehr geregelt, dass mehrheitlich beschlossen werden kann, die Betriebskosten im Sinne des § 556 Abs. 1 BGB (u.a. die Wärmelieferungskosten) und der Betriebskostenverordnung verbrauchsabhängig oder nach einem anderen sachgerechten Maßstab auf die Miteigentümer zu verteilen. Des Weiteren bestimmt der neue § 22 Absatz 2 WEG nun, dass die Eigentümergemeinschaft Maßnahmen, die sich als Modernisierung im Sinne des § 559 Abs. 1 BGB darstellen, mit einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschließen kann. Auch die haftungsrechtlichen Vorschriften haben sich maßgebend geändert. Ab dem 1. Juni 2007 haften einzelne Eigentümer nicht mehr für die gänzliche Forderung gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern sowohl gegenüber außenstehenden Dritten, als auch gegenüber der Gemeinschaft selbst nur noch in Höhe ihres Miteigentumsanteils.

Schließlich sind die rechtlichen Auseinandersetzungen nicht mehr der Freiwilligen Gerichtsbarkeit unterstellt. Diese Sonderzuweisung der alten Fassung des § 43 WEG ist aufgehoben. Es gilt die Zivilprozessordnung, was insbesondere für die Frage des Kostenrisikos von entscheidender Bedeutung ist. Denn anders als im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die unterliegende Partei im Rahmen des Zivilprozesses auch die Kosten der Gegenpartei zu tragen, vgl. § 91 ZPO.