Glättebedingte Unfälle durch Eis und Schnee können unter Umständen sehr teuer für den verkehrssicherungspflichtigen Eigentümer werden. Denn soweit die Haftung dem Grunde nach besteht, hat der Geschädigte u.U. einen umfangreichen Schadensersatzanspruch z.B. für Behandlungskosten, Arbeitsausfall, Schmerzensgeld etc.

Für Berlin bestimmt § 4 des Berliner Straßenreinigungsgesetzes, dass die jeweiligen Anlieger zum Streuen bzw. Durchführung des Winterdienstes für die sich vor ihren Grundstücken liegenden Fußwege und Bürgersteige verpflichtet sind. Anlieger sind gemäß § 5 Abs. 1 S.1 StrReinG Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke.

Oft führt der Eigentümer den Winterdienst jedoch nicht selbst aus, sondern beauftragt ein Unternehmen mit der Durchführung. Dazu ist er grundsätzlich berechtigt (BGH Urteil vom 22. Januar 2008, VI ZR 126/07). Dabei muss er sich schon bei der Auswahl des Unternehmens vergewissern, dass das beauftragte Unternehmen die Winterdienste erbringen kann, andernfalls kann ihn ein Auswahlverschulden treffen. Er ist jedoch auch weiterhin verpflichtet, den Winterdienst zu überwachen, d.h. er muss prüfen, ob dieser seine vertraglich übernommene Pflicht auch ordnungsgemäß erfüllt. Die Streupflicht des Eigentümers wandelt sich mithin in eine Überwachungspflicht. Bei der Beurteilung der Überwachung legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an (BGH, Urteil vom 27. November 1984, VI ZR 49/83).

Im Umkehrschluss heißt dies, dass der Eigentümer, um sich von seiner Haftung zu befreien, konkret darlegen muss, dass er den von ihm beauftragten Winterdienst regelmäßig – zumindest stichprobenartig – überwacht hat. Nur dann scheidet eine Haftung des Eigentümers aus. Ansonsten haftet er aufgrund der Verletzung seiner Überwachungspflicht (BGH Urteil vom 22. Januar 2008, aaO).

Gleiches gilt, wenn der Eigentümer dem Mieter die Pflicht mit der Durchführung des Winterdienstes übertragen hat (BGH Urteil vom 27. November 1984, aaO).Zu beachten ist insofern jedoch, dass zwischen Vermieter und Mieter dafür eine konkrete vertragliche Vereinbarung erforderlich ist. Eine Festlegung in der Hausordnung genügt nicht. Auch eine formularvertragliche Übertragung der Verkehrssicherungspflicht kommt – unter engen Voraussetzung – nur bei einem Gewerberaummietverhältnis in Betracht.

Ausnahmen können bei Unfällen durch außergewöhnliche Glättebildung, insbesondere bei Blitzeis, gelten. Denn der Verkehrssicherungspflichtige ist zwar zur Durchführung des Winterdienstes während den normalen Verkehrszeiten verpflichtet – sobald durch Schnee oder Eis eine Glättegefahr besteht -, jedoch ist ihm eine angemessene Reaktionszeit einzuräumen.

JJP-Tipp: Soweit Sie als verkehrssicherungspflichtiger Eigentümer einen Dritten mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragt haben, überwachen Sie dessen Arbeit regelmäßig und protokollieren dies. Überdies empfiehlt sich die Beauftragung eines spezialisierten und schon länger am Markt etablierten Unternehmens, um einem Auswahlverschulden vorzubeugen.